Abschluss des Reisevertrages
Reise- und Zahlungsbedingungen
Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Ange-bots sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorlie-gen.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Verein-barungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht
des Reiseveranstalters gemacht wurden.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den
Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklärt.
Bezahlung
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur
Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter be-rechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten zu belasten.
Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzu-schnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen (Änderung der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren,
Abgaben, Tarife u.a. sowie Wechselkursänderungen) in dem Umfang zu ändern,
wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen,
sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhö-hungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Falls Preiserhöhungen
5% übersteigen, ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren innerhalb
von 10 Tagen vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend
angege-benen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung ge-wöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Flugreisen: Rücktritt
bis 60 Tage vor der Abreise: 15 % des Reisepreises
bis 28 Tage vor der Abreise: 40 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor der Abreise: 50 % des Reisepreises
bis 8 Tage vor der Abreise: 60 % des Reisepreises
bis zu einem Tag vor der Abreise: 75 % des Reisepreises
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise: 100 % des Reisepreises
jeweils pro Teilnehmer, wobei Rückerstattungen der Fluggesellschaften von
nicht angefallenen Steuern abzüglich einer Bearbeitungsgebühr an den
Kunden weitergegeben werden.
Je nach Buchungsklasse bzw. Ticketart können hiervon abweichende Stornobedingungen
zur Anwendung kommen. (Siehe Reisebestätigung!)
Busreisen: Rücktritt der gesamten Gruppe
bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises
bis 22 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
bis 8 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
bis zu einem Tag vor Abreise 75% des Reisepreises
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise 90 %.
Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer werden bis 22 Tage vor Abreise nur
die anteiligen Buskosten als Stornokosten berechnet, da der beim Pauschal-angebot
angegebene und bestätigte Preis auf der Grundlage der gemeldeten Teilnehmer
kalkuliert wurde. Einzelstornierungen nach diesem Zeitpunkt gemäß
obiger Staffelung. Bei Gruppenzusammenlegungen kann der genannte Preis nur garantiert
werden, wenn die von beiden Gruppen gebuchte und bestätigte Reise auch
gemeinsam angetreten wird. Tritt eine der zusammen reisenden Gruppen komplett
zurück, so werden dieser Gruppe die Kosten ihres Busanteils als Mindest-Stornokosten
berechnet. Hinzu kommt je nach Zeitpunkt der Stornierung der prozentuelle Anteil
an den Unterkunftskosten gemäß obiger Staffelung.
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Bahnreisen: Rücktritt
bis 30 Tage vor der Abreise 15 % des Reisepreises
bis 22 Tage vor der Abreise 40 % des Reisepreises
bis 8 Tage vor der Abreise 50 % des Reisepreises
bis zu einem Tag vor der Abreise 75 % des Reisepreises
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises
jeweils pro Teilnehmer
Der beim Pauschalangebot angegebene Preis wurde auf der Grundlage der gemeldeten
Teilnehmer kalkuliert. Bei Veränderungen kann eine Preisan-passung notwendig
werden. Je nach Ticketart können Sonder-Stornobedingungen in Kraft treten.
(s. Reisebestätigung!)
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer
zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt
pro Reisenden erheben. Dieses Entgelt orientiert sich an den Umbuchungsgebühren
der jeweils gebuchten Fluggesellschaft.
Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind
(z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen),
hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter
wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur
dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat
und
b) in der Reisebestätigung auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist.
Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt
dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unver-züglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveran-stalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
Mitwirkungspflicht des Reisenden
Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen.
Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus
anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Ur-laubsort
nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen
Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiselei-tung bzw.
des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch
mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
651 c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe-leistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt
wird.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausge-füllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen
7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstat-ten.
Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit ein Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschrän-kung
unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebe-nen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbe-förderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende spätestens
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste
Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist ver-hindert worden ist. Diese Frist gilt auch für
die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen
beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte
aus den §§ 651c Abs.3, 651 d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht
werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen
7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstal-ters
beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche
auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f BGB verjähren
in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklä-rungsort
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/ Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppel-staatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts-kosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft
nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB
verwiesen, die wie folgt lautet:
(1)Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen (§651j).
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften
des §651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
Stand: Januar 2012
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