Abschluss des Reisevertrages
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind
die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht
des Reiseveranstalters gemacht wurden.
Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den
Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt
der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das
er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
Die Ihren Flug ausführende Fluggesellschaft wird Ihnen bereits bei der
Angebotabgabe, spätestens jedoch vor Ihrer Buchung genannt. Über die
auf der sogenannten `Schwarzen Liste´ aufgeführten Fluggesellschaften
können Sie sich auf nachfolgender Webseite informieren: SCHWARZE
LISTE
Bezahlung
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn
dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe
von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen
vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist
und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden
kann.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden
mit Rücktrittskosten zu belasten.
Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen (Änderung der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren,
Abgaben, Tarife u.a. sowie Wechselkursänderungen) in dem Umfang zu ändern,
wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen,
sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter
den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Falls Preiserhöhungen
5% übersteigen, ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren innerhalb
von 10 Tagen vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend
angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt,
d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet:
Flugreisen: Rücktritt
bis 60 Tage vor der Abreise: 15 % des Reisepreises
bis 28 Tage vor der Abreise: 40 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor der Abreise: 50 % des Reisepreises
bis 8 Tage vor der Abreise: 60 % des Reisepreises
bis zu einem Tag vor der Abreise: 75 % des Reisepreises
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises jeweils
pro Teilnehmer.
Je nach Buchungsklasse bzw. Ticketart können hiervon abweichende Stornobedingungen
zur Anwendung kommen. (Siehe Reisebestätigung!)
Busreisen: Rücktritt der gesamten Gruppe
bis 30 Tage vor Reisebeginn 15 %,
bis 22 Tage 40 %, bis 15 Tage 50 %,
bis 8 Tage 60 %, bis zu einem Tag vor Abreise 75%,
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise 90 %.
Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer werden bis 22 Tage
vor Abreise nur die anteiligen Buskosten als Stornokosten berechnet, da der
beim Pauschalangebot angegebene und bestätigte Preis auf der Grundlage
der gemeldeten Teilnehmer kalkuliert wurde. Einzelstornierungen nach diesem
Zeitpunkt gemäß obiger Staffelung. Bei Gruppenzusammenlegungen
kann der genannte Preis nur garantiert werden, wenn die von beiden Gruppen
gebuchte und bestätigte Reise auch gemeinsam angetreten wird. Tritt eine
der zusammen reisenden Gruppen komplett zurück, so werden dieser Gruppe
die Kosten ihres Busanteils als Mindest-Stornokosten berechnet. Hinzu kommt
je nach Zeitpunkt der Stornierung der prozentuelle Anteil an den Unterkunftskosten
gemäß obiger Staffelung.
Bahnreisen: Rücktritt
bis 30 Tage vor der Abreise 15 % des Reisepreises
bis 22 Tage vor der Abreise 40 % des Reisepreises
bis 8 Tage vor der Abreise 50 % des Reisepreises
bis zu einem Tag vor der Abreise 75 % des Reisepreises
am Tag der Abreise bzw. Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises jeweils
pro Teilnehmer.
Der beim Pauschalangebot angegebene Preis wurde auf der Grundlage der gemeldeten
Teilnehmer kalkuliert. Bei Veränderungen kann eine Preisanpassung notwendig
werden. Je nach Ticketart können Sonder-Stornobedingungen in Kraft treten.
(s. Reisebestätigung!)
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses Entgelt orientiert sich an den Umbuchungsgebühren der jeweils gebuchten Fluggesellschaft.
Umbuchungswünsche des Kunden können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
Obliegenheiten des Kunden
Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine
Minderung des Reisepreises nicht ein.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus
anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung
am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht
vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz
zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw.
des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens
jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c
BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im
übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene
Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf
die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben
von der Beschränkung unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend
nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21
Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch
für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft
nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies
gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für
die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung.
Gerichtsstand
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann
jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung
verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung
des Vertrages
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
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